In den nachfolgenden Ausführungen finden Sie präzise Ausführungen rund um die Dichtheitsprüfung. Sie beinhalten folgende Themenschwerpunkte:
- Verschiedenen Verfahren
- Fristen und Intervalle
- Baurecht und
- Wasserrecht
Wasser- und Luftprüfungen
In den Tabellen 4 und 5 wird ein Überblick über die verschiedenen wählbaren Prüfverfahren weiter Bereiche des privaten Netzes mit den jeweiligen Prüfkriterien gegeben. Auf Grundlage dieser Prüfungen lässt sich das Exfiltrations- bzw. Infiltrationspotential zuverlässig bewerten. Folgende Verfahren zur Dichtheitsprüfung können eingesetzt werden:
- Druckprüfung mit Wasser als Prüfmedium
- Dichtheitsprüfung mit Luft
- Prüfung mit Überdruck
- Prüfung mit Unterdruck
Zur Überprüfung kompletter Teilnetze im Grundleitungsbereich bietet sich die Prüfung auf Wasserdichtheit nach DIN 1986, Teil 30, an. Die Verfahren nach DIN EN 1610 oder ATV M 143 mit Luftüber- oder -unterdruck sind in den privaten Leitungsnetzen lediglich bedingt einsetzbar.
Dichtheitsprüfung mit Wasser / Prüfverfahren nach:
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Wasserdruck-prüfung DIN EN 1610
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Wasserfüllstands-prüfung DIN 1986 Teil 30, Fassung 1995
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Wasserdruck-prüfung ATV M143 Teil 6
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Vorgehen
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Der Prüfabschnitt wird bis zum Geländeniveau gefüllt. Während der Prüfzeit ist der Wasserstand mit einer maximalen Abweichung von 0,01 bar durch Wasserzugabe aufrecht zu halten. Die Menge des nachgefüllten Wassers und der Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen.
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wie DIN EN 1610 Jedoch wirdder Prüfabschnitt bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder bis zur Rückstauebene gefüllt.
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Der Prüfabschnitt wird gereinigt, vor allem an Stellen, an denen Absperrelemente platziert werden. Der Prüfabschnitt wird vom Tiefpunkt aus befüllt, die Wasserbefüllung und das Aufbringen des Prüfdruckes erfolgt über einen Freispiegelbehälter. Die Positionierung der Absperrelemente wird bei abschnittsweiser Prüfung durch eine TV-Kamera überwacht.
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Prüfzeit
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30 min (+/- 1 min), 1h Vorfüllzeit (falls erforderlich)
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15 min keine Vorfüllzeit gefordert
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15 min keine Vorfüllzeit gefordert
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Prüfdruck
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Ergibt sich aus der Füllung des Prüfabschnittes bis zum Geländeniveau. Minimum 0,1 bar Maximum 0,5 bar
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Betriebsdruck (einfacher, tatsächlich möglicher): Ergibt sich aus der Füllung bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung.
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Minimum 0,05 bar Maximum 0,5 bar (Bei anstehendem Grundwasser (GW) Erhöhung des Prüfdruckes um 0,1 bar pro Meter GW über dem Rohrscheitel, maximale Erhöhung um 0,2 bar.)
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Zulässige Wasser-zugabe
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0,15 l/m² für Rohrleitungen 0,20 l/m² für Rohrleitungen einschließlich Schächte 0,40 l/m² für Schächte und Inspektionsöffnungen
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0,10 l/m²
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0,2 l/m²
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Tabelle 4:Prüfkriterien der nach §45 zugelassenen Dichtheitsprüfungen mit Wasser
Dichtheitsprüfung mit Luft / Prüfverfahren nach:
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Luftdruckprüfung DIN EN 1610
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Luftdruckprüfung ATV M143 Teil 6
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Ausführung
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Leitungen sind mit geeigneten luftdichten Verschlüssen abzudichten. Ein Anfangsdruck (Prüfdruck + 10%) ist auf die Leitung zu bringen und die Beruhigungszeit abzuwarten. Während der Prüfzeit darf der Druck um einen bestimmten Wert, abhängig vom gewählten Verfahren, abnehmen.
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Wie DIN EN 1610.
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Verfahren
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Durchmesser der Leitung
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LA
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LB
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LC
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LD
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DN 100
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DN 200
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DN 300
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Beruhigungs-zeit
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5 min
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1 min
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2 min
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3 min
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Prüfzeit
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5 min
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4 min
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3 min
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1,5 min
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1 min
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2 min
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3 min
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Prüfdruck
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10 mbar
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50 mbar
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100 mbar
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200 mbar
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100 mbar (bzw. – 100 mbar)
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Zul. Druckabfall
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2,5 mbar
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10 mbar
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15 mbar
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15 mbar
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15 mbar (Überdruck) 12 mbar (Unterdruck)
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Tabelle 5:Prüfkriterien der nach §45 zugelassenen Dichtheitsprüfungen mit Luft
Prüffristen und -intervalle
§ 45 BauOrdnung NRW
Von Abwasseranlagen könnte eine Gefährdung für Grundwasser und Boden ausgehen. Da dies nicht geschehen darf, fordert der § 45 der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.1996 eine Dichtheitsprüfung aller privaten Abwasserleitungen nach der Errichtung oder Änderung. Ausgenommen hiervon sind lediglich Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen wird. Diese Regelungen gelten ebenfalls für bestehende Abwasserleitungen. Die erste Dichtheitsprüfung muss bei Hausanschlüssen, die bereits vor dem 01.01.1996 bestanden, bei einer baulichen Änderung bzw. bis auf jeden Fall bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
Bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten endet die Frist bereits am 31.12.2005, wenn
die Abwasserleitung der Ableitung industrieller oder gewerblicher Abwasser dient und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde, bzw. wenn |
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die Abwasserleitung der Ableitung häuslicher Abwasser dient und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurde. |
Der § 45 der Bauordnung von Nordrhein- Westfalen gibt außerdem konkrete Handlungsvorgaben für das Überprüfen von Abwasserleitungen, die der Grundstücksentwässerung dienen. Neuverlegte Leitungen müssen bei Genehmigung oder Abnahme geprüft werden. Für bestehende Leitungen gelten die gleichen Regelungen wie im Rahmen der Dichtheitsprüfung für den Hausbereich so eben beschrieben.
Die Zeiträume für erstmalige Dichtheitsprüfungen müssen stimmig zu dem Ausbau oder der Instandhaltung des örtlichen Kanalsystems passen, um sinnlose Aufwendungen zu verhindern. Dadurch können in den jeweiligen Ortssatzungen die Fristen individuell festgelegt werden.
Durch die geltende DIN 1986, Teil 30 (Fassung 2003) sind Fristen und Intervalle für durchzuführende Inspektions- und Wartungsmaßnahmen vorgegeben. Dabei wird zwischen häuslichem (Tabelle 6) und industriellem oder gewerblichen Abwasser (Tabelle 7) unterschieden.
Prüfung häuslicher Grundleitungen durch
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Anlass
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Prüfzeitraum
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TV- Inspektion
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Umbauarbeiten, die weniger als 50 % der Entwässerungsanlage betreffen
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im Zuge der Baumaßnahme
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Erstprüfung
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bis Ende 2015
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Wiederkehrende Prüfung
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alle 20 Jahre
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II
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jährlich
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III
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alle 5 Jahre
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Druckprüfung
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Wesentliche bauliche Veränderungen und Erweiterungen
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im Zuge der Baumaßnahme
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Umbauten, die mehr als 50 % der Entwässerungsanlage betreffen
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im Zuge der Baumaßnahme
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II
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alle 5 Jahre
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Tabelle 6: Dichtheitsprüfung an Grundleitungen, die häusliches Abwasser ableiten nach DIN 1986, Teil 30 (Fassung 2003)
Prüfung industr./gewerbl. Grundleitungen durch
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Anlass
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Prüfzeitraum
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TV- Inspektion
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II
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jährlich
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III
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alle 5 Jahre
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Druckprüfung
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Bauliche Veränderungen und Erweiterungen, auch wenn nur Teilstrecken betroffen sind
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im Zuge der Baumaßnahme
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Erstprüfung von Leitungen vor Abwasserbehandlungsanlagen
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umgehend
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Erstprüfung von Leitungen nach Abwasserbehandlungsanlagen
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bis 2004
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Wiederkehrende Prüfung
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alle 5 Jahre
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Wiederkehrende Prüfung
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alle 15 Jahre
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II
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alle 5 Jahre
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III
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alle 5 Jahre
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Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III für Leitungen vor Abwasserbehandlungsanlagen
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Abstimmung mit Überwachungsbehörde
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Tabelle 7: Dichtheitsprüfung an Grundleitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten – nach DIN 1986, Teil 30 (Fassung 2003)
Baurecht
Grundstücksentwässerungen unterliegen den Bauordnungen der Länder. Lediglich in Bayern sind die Leitungen außerhalb von Gebäuden dem Wasserrecht unterstellt. Anschlusskanäle sind entsprechend der Abwassersatzung der Grundstücksentwässerungsanlage zugeordnet und somit per Definition der öffentlichen Abwasseranlage zugehörig. Trotzdem unterliegen sie ebenfalls der Bauordnung.
Nach der Landesbauordnung dürfen jegliche bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit, die natürlichen Lebensgrundlagen und somit auch Boden und Grundwasser nicht gefährden (Gewässerschutz). In der DIN EN 1610, dem ATV- DVWK- Arbeitsblatt A 139, der RAL Gütesicherung GZ 961 und der VOB ist die Qualifikation der Unternehmen aufgeführt, die im Bereich Abwasser tätig sind. Bedingung ist, dass die Unternehmer über erforderliche Sachkenntnisse, Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Wasserrecht
Das Wasserrecht betrachtet den Aspekt des Umgangs mit wassergefährdeten Stoffen. Der § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes regelt in Verbindung mit den Landeswassergesetzen, dass Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Demnach kann bei Grundleitungen, die außerhalb von Gebäuden liegen, von einer Verpflichtung zur Beauftragung von Fachbetrieben ausgegangen werden.